§ 1 Zielstellung und Organisation
§ 2 Sitz, Name, Symbole
§ 3 Mitgliedschaften
§ 4 Aufnahmebedingungen für Clubmitglieder
§ 5 Beendigung der Clubmitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten von Anwärtern
§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Clubmitglieder
§ 8 Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder des SCW
§ 9 Fördernde Mitglieder des Segelclubs
§ 11 Ehrenmitglieder
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Der Clubrat
§ 14 Schiedskommission
§ 15 Trainerrat
§ 16 Juniorenclub
§ 17 Auflösung des Segelclubs

Stand Mitgliederversammlung November 2015

§ 1 Zielstellung und Organisation

  1. Der Segelclub Dresden-Wachwitz ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern, die in ihrer Freizeit den Segelsport ausüben oder unterstützen wollen.
  2. Der Segelclub betreibt das Fahrten- und Regattasegeln, vorrangig auf der oberen Elbe. Er fördert die Ausbildung des seglerischen Nachwuchses in einem Juniorenclub.
  3. Der Segelclub Dresden Wachwitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erwerben keine Rechte am  Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Segelclub übt politische und weltanschauliche Neutralität, er sichert Gleichberechtigung der Geschlechter und Rassen.

§ 2 Sitz, Name, Symbole

  1. Der Segelclub führt die Bezeichnung Segelclub Dresden - Wachwitz e.V.
  2. Sein Rechtssitz ist D r e s d e n , 0 1 3 2 6 , Pillnitzer Landstraße 156a
  3. Der Segelclub führt Stander und Abzeichen entsprechend Anlage.

§ 3 Mitgliedschaften

Der Segelclub ist kollektives Mitglied des Deutschen Seglerverbandes, des Seglerverbandes Sachsen, des Landessportbundes Sachsen sowie des Kreissportbundes Dresden. Die Mitglieder sind sowohl an diese Satzungen als auch an die Satzungen der hier genannten Verbände gebunden. Sie nehmen an den sportlichen Wettbewerben dieser Vereinigungen teil und wirken in deren Leitungsgremien mit.

§ 4 Aufnahmebedingungen für Clubmitglieder

  1. Mitglied des Segelclubs Dresden Wachwitz e.V. kann jede natürliche Person nach Vollendung des 8. Lebensjahres werden, wenn sie diese Satzungen sowie der Satzungen derjenigen Verbände, deren kollektives Mitglied der Segelclub Dresden-Wachwitz ist anerkennt und die Bedingungen nach Ziffer 2 bis 5 erfüllt.
  2. Als Jugendmitglied werden Kinder und Jugendliche von 8 Jahren bis zur Vollendung des. 18. Lebensjahres aufgenommen, sofern sie auch die Satzungen des Juniorenclubs anerkennen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Trainerrat in Abstimmung mit dem Jugendsprecher.
  3. Als Ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet und eine neunmonatige Anwartschaft durchlaufen hat. Die neunmonatige Anwartschaft kann auf dessen Antrag durch den Clubrat einmalig um weitere 3 Monate verlängert werden. Mitglieder des
    Juniorenclubs werden ohne weitere Formalitäten mit Erreichen des 16. Lebensjahres ordentliche Mitglieder des SCW, sofern sie mindestens zwei Jahre Mitglied des Juniorenclubs waren. In diesem Fall entfällt auch die Beitrittsgebühr. Für Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr
    erhoben. In Härtefällen kann die Aufnahmegebühr gestundet werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie Einzelheiten regelt die jährlich neu zu beschließende Gebührenordnung des SCW. Über die Aufnahme eines Anwärters sowie eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet die
    Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, dabei findet eine Beschlußfassung über die Aufnahme eines Anwärters als ordentliches Mitglied nur statt, soweit der Anwärter oder ein anders ordentliches Vereinsmitglied eine solche Beschlußfassung vor Ablauf der Anwartschaft
    gegenüber dem Clubrat verlangen, ansonsten wechselt die Anwärterschaft vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 2 dieser Satzungen automatisch zur ordentlichen Mitgliedschaft.
  4. Außerordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung in der am 17. November 2012 beschlossenen Fassung werden mit Inkrafttreten der am 21. November 2015 beschlossenen Satzungsänderung automatisch ordentliche Mitglieder des Vereins.

§ 5 Beendigung der Clubmitgliedschaft

  1. Die Clubmitgliedschaft erlischt mit der Austrittserklärung, durch Tod oder Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft von Anwärtern endet nach der Anwartschaft automatisch, wenn eine fällige Aufnahmegebühr nicht bis zum Ende der Anwartschaft entrichtet wird.
  3. Ein Ausschluss kann nur durch die Schiedskommission im Ergebnis gröbster Verstöße gegen die Satzungen des Clubs beantragt werden; er bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten von Anwärtern

  1. Anwärter haben das Recht, aktiv am Clubleben teilzunehmen, an allen Clubveranstaltungen mitzuwirken und an der Erörterung aller Clubangelegenheiten mit beratender Stimme teilzuhaben. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft des SCW in anderen Verbänden und Vereinen ergeben. Sie können Leistungen des Clubs (Ausleihe von Clubbooten und Trailern, Nutzung von Steg- und Hallenliegeplätzen, Miete des Clubraums usw.) in Anspruch nehmen, sofern sie
    1. die für Clubmitglieder geltenden allgemeinen Bedingungen erfüllen und
Im Falle der Nichtaufnahme wird nachträglich der jeweils geltende Gebührensatz für Nichtmitglieder berechnet und von der Kaution abgezogen - der Restbetrag wird zurückgezahlt.
  • Anwärter haben alle Pflichten eines Clubmitglieds.

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Clubmitglieder

1. Ordentliche Clubmitglieder haben das Recht
  1. aktiv am sportlichen und geselligen Leben des Clubs teilzunehmen und das Clubleben selbst mitzugestalten,
  2. gegen ein Entgelt entsprechend den Vorgaben in der Gebührenordnung des SCW die Gebäude, Anlagen und clubeigenen Boote zu nutzen. Für Steg- und Hallenplätze gilt folgende Prioritätensetzung:
    • Segelboote vor Motorbooten
    • sportliche und gemeinnützige Arbeit für den Club
    • Dauer der Clubmitgliedschaft
    Diese Kriterien sind gleichrangig anzuwenden. Im Zweifelsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Verteilung der Steg- und Hallenplätze. Die Nutzung zugeteilter Bootsliegeplätze (Steg-, Rasen- und Hallenplätze) für gewerbliche Zwecke der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. An Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des SCW zu vergünstigten Bedingungen teilzunehmen (regelt die jährlich neu zu beschließende Gebührenordnung des SCW)
  4. den Clubrat und die Schiedskommission zu wählen sowie in Clubrat oder Schiedskommission gewählt zu werden.
2. Clubmitglieder haben die Pflicht
  1. sorgsam mit den Anlagen, Geräten und Bauwerken umzugehen, sich aktiv an ihrer Pflege, Erhaltung und Erweiterung zu beteiligen,
  2. entsprechend den Vorgaben in der Gebührenordnung des SCW jährlich nachweisfähig unbezahlte Arbeit für den Club zu leisten. Die Gebührenordnung regelt neben der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden die Einzelheiten für Bußgelder bei nicht geleisteten Arbeitsstunden
  3. einen Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe, Fälligkeitstermin sowie Verzugszinsen regelt die Gebührenordnung des SCW.
3. Die Gebührenordnung des SCW darf für Nutzungen nach Abs. 1 Buchstabe b keine höheren Entgelte vorsehen als
  • 40 EUR je Quadratmeter Bootsliegeplatz und Jahr,
  • 40 EUR je Quadratmeter Hängerstellplatz und Jahr,
  • 20 EUR je einzelner Schranknutzung pro Jahr,
  • 60 EUR je Tag für die Nutzung des Clubraumes für private Zwecke,
  • 40 EUR je Tag für die Nutzung vereinseigener Boote
  • 600 EUR pro Jahr für die Jahrescharter vereinseigener Boote,
  • 1 EUR je Fahrkilometer für die Nutzung vereinseigener Bootshänger, wobei ein Mindestentgelt bis zu einer Höhe von 30 EUR bestimmt werden kann.

§ 8 Rechte und Pflichten der Jugendmitglieder des SCW

  1. Jugendmitglieder des SCW sind alle jungen Segler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie sind im Juniorenclub des SCW organisiert.
  2. Jugendmitglieder haben das Recht, am sportlichen und kulturellen Leben des Segelclubs und des Juniorenclubs teilzunehmen und im Rahmen des organisierten Übungs- Wettkampf- und Segelbetriebs des Juniorenclubs die dem Juniorenclub zur Verfügung gestellten Boote und Ausrüstungen zu nutzen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jugendmitglieder des SCW haben die Pflicht,
    1. sorgsam mit den Anlagen, Geräten und Bauwerken umzugehen, sich aktiv an ihrer Pflege, Erhaltung und Erweiterung zu beteiligen,
    2. Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Seine Höhe, Fälligkeitstermin sowie Verzugszinsen regelt die Gebührenordnung des SCW
  4. Jugendmitglieder können ab vollendetem 16. Lebensjahr ordentliche Mitglieder des SCW werden. Auf Antrag des Trainerrates und des Jugendsprechers wird ihnen die Anwartschaft erlassen. Die Aufnahmegebühr regelt sich nach der Gebührenordnung des SCW. Ihre Rechte nach §8, Ziff. 2 bleiben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unberührt.

§ 9 Fördernde Mitglieder des Segelclubs

  1. Fördernde Mitglieder des Segelclubs sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Segelsport verbunden fühlen und den Club durch materielle oder finanzielle Zuwendungen oder auf andere Art spürbar fördern. Dieser Status wird vom Clubrat verliehen.
  2. Fördernde Mitglieder haben das Recht, am Clubleben und der Erörterung aller Clubangelegenheiten teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 10

(gestrichen)

§ 11 Ehrenmitglieder

Für besondere langjährige Verdienste um die Entwicklung des Segelclubs Dresden-Wachwitz kann die Mitgliederversammlung an Clubmitglieder den Titel "Ehrenmitglied" verleihen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, von Beitragszahlung und der Pflicht zu unentgeltlicher Arbeit für den Club sind sie befreit.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Segelclubs ist die Mitgliederversammlung. Sie fasst Beschlüsse zu allen grundlegenden Clubangelegenheiten. Alle gewählten, bestätigten und berufenen Organe des SCW sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Mitgliederversammlungen sind zunächst alle durch die Jahreshauptversammlung im Sportplan angekündigten und für alle Mitglieder offenen Clubabende. Eine Mitgliederversammlung muss durch den Clubrat darüber hinaus auch auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Clubmitglieder oder der Schiedskommission einberufen werden. Antragsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des SCW, stimmberechtigt alle ordentlichen Mitglieder des SCW, alle Ehrenmitglieder und der Jugendsprecher als Vertreter des Juniorenclubs. Soweit diese Satzungen nichts anders bestimmen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Beschlüsse nach § 5 Abs. 1 (Ausschluss), § 7 Abs. 1 (Steg- und Hallenplätze), § 11 (Ehrenmitgliedschaft), § 12 Absätze 3 (Haushaltüberschreitung), 4 (Satzungsänderung) und 5 (Jahrespläne, Wahlen und Entlastung Clubrat) sowie § 17 (Auflösung) kann die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn diese Beschlussgegenstände im Sportplan oder in einer mindestens 14 Tage vor Stattfinden durch Aushang bekanntgegebenen Tagesordnung vorab bekanntgemacht wurden.
    Beschlüsse nach § 5 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 4 können darüber hinaus nur gefasst werden, wenn zur Beschlussfassung mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Verpflichtungen des Vereins, die zu Ausgaben von mehr als 2.000 EUR im einzelnen Fall führen können und nicht im Jahresfinanzplan veranschlagt sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine Änderung des Jahresfinanzplans, wenn zu erwarten ist, dass die im Jahresfinanzplan veranschlagte Summe der Ausgaben um mehr als 20 % überschritten wird, ohne dass verlässlich überplanmäßige Einnahmen in gleicher Höhe eingehen.
  4. In der Regel einmal jährlich findet die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie nimmt Tätigkeitsberichte der gewählten Leitungsorgane entgegen, beschließt über die finanzielle Entlastung des Clubrates, den Sportplan, den Jahresfinanzplan und die Gebührenordnung. Sie wählt die Mitglieder des Clubrates und der Schiedskommission und bestätigt die Zusammensetzung des Trainerrates auf Vorschlag des Trainerratsvorsitzenden und der technischen Kommission auf Vorschlag des Clubratsmitglieds für Technik sowie gegebenenfalls weiterer Kommissionen auf Vorschlag des Clubvorsitzenden.
  5. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Satzungszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Über jede Mitgliederversammlung, auf der Beschlüsse gefasst werden, ist ein schriftliches Beschlussprotokoll anzufertigen und durch den Schriftführer oder durch ein anderes in der entsprechenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu wählendes Clubmitglied zu beglaubigen. Das Protokoll wird beim Clubrat zur Einsicht durch alle Clubmitglieder hinterlegt und nach einem Jahr archiviert.

§ 13 Der Clubrat

Der Clubrat leitet zwischen den Jahreshauptversammlungen das Clubgeschehen und vertritt den SCW nach außen. Dem Clubrat gehören an:
  • der Vorsitzende und zwei Stellvertreter, darunter der Schatzmeister. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie vertreten, je zwei von ihnen gemeinsam, den Club im Sinne § 26 des BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  • weitere Clubratsmitglieder, darunter der Schriftführer, das Clubratsmitglied für Technik und der Vorsitzende des Trainerrates. Sie werden jährlich zu den Jahreshauptversammlungen gewählt.
  • der Jugendsprecher. Er wird bei Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in den Clubrat berufen. Im Falle der Nichtbestätigung ist die Wahl durch die Jugendmitglieder zu wiederholen.

§ 14 Schiedskommission

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt eine aus drei Mitgliedern bestehende Schiedskommission. Mitglieder des Clubrates können nicht in die Schiedskommission gewählt werden.
  2. Die Schiedskommissionen prüft die Arbeit des Clubrates auf Satzungsgerechtheit. Sie nimmt jährlich Finanzrevisionen vor und berichtet darüber in der Jahreshauptversammlung. Sie schlichtet Streitfälle zwischen Mitgliedern bzw. zwischen einem Mitglied und dem Clubrat. Jedes Mitglied kann zu diesem Zwecke die Schiedskommission anrufen.
  3. Mitglieder der Schiedskommission haben das Recht, an Ratssitzungen teilzunehmen und alle den Club betreffenden Dokumente einzusehen. Sie können die Einberufung der Mitgliederversammlung fordern.

§ 15 Trainerrat

Der Trainerrat organisiert den Übungs- und Wettkampfbetrieb des Juniorenclubs. Er besteht aus im Juniorenclub eingesetzten Trainern und Übungsleitern. Aus ihrer Mitte ist ein Vorsitzender vorzuschlagen.

§ 16 Juniorenclub

  1. Der Juniorenclub regelt seine Arbeit in einer Jugendordnung. Sie bedarf der Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung des SCW.
  2. Der Juniorenclub führt einen eigenen Haushalt im Rahmen der Finanzhoheit des SCW.
  3. Die Jugendmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher, der damit zugleich Mitglied des Clubrates des Segelclubs ist. Der Jugendsprecher gestaltet gemeinsam mit dem Trainerrat das sportliche Leben des Juniorenclubs.
  4. Der Segelclub stellt dem Juniorenclub Boote, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung. Die Finanzierung der Arbeit des Juniorenclubs erfolgt aus Förder- und Spendenmitteln und aus Beiträgen.
  5. Der Segelclub bemüht sich um staatliche und kommunale Fördermittel für diese Aufgaben.

§ 17 Auflösung des Segelclubs

  1. Die Auflösung des Segelclubs kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 75% der ordentlichen Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.